Der diesbezügliche Hinweis im Anzeigerapport unter dem Titel «Einvernahme» kann demnach auch nicht als falsch bezeichnet werden. Für die im Rahmen des subjektiven Tatbestands erforderliche Täuschungsabsicht bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die beiden Beamten auf Nachfrage hin sofort angegeben haben, dass keine förmliche Einvernahme stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist die in diesem Punkt von der Staatsanwaltschaft wegen fehlenden Straftatbestands (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO) verfügte Verfahrenseinstellung rechtens.