Da die Beschuldigten 1 und 8 zweifellos versucht haben, eine Einvernahme durchzuführen, kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Ihnen ging es nicht etwa darum, zu Handen der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig auszuweisen, dass die Befragung zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort und nach den auf den Protokollen erwähnten Belehrungen durchgeführt worden ist. Beabsichtigt war einzig die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Kooperation verweigert und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.