Immerhin lag dem Anzeigerapport das umstrittene Einvernahmeprotokoll bei. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht ausführte, darf gestützt auf die Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass das Vorgehen der Beamten nicht mit der Absicht erfolgte, die Urkunden im vollen Umfang als wahr zu verwenden. So ist denn schon nicht erkennbar, was mit einer (mutmasslichen) Täuschung hätte bezweckt werden sollen. Da die Beschuldigten 1 und 8 zweifellos versucht haben, eine Einvernahme durchzuführen, kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden.