Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen die umstrittenen Dokumente ausgestellt worden sind, ist falsch und bedauerlich. Allein das von den beiden Beamten gewählte Vorgehen kann indes nicht als Indiz für eine Täuschungsabsicht herangezogen werden, auch wenn aus den Angaben im Anzeigerapport vom 28. November 2014 – anders als die Staatsanwaltschaft meint – geschlossen werden musste, dass eine förmliche Einvernahme stattgefunden hat. Immerhin lag dem Anzeigerapport das umstrittene Einvernahmeprotokoll bei.