förmliche Einvernahme bezeichnet werden, fehlen doch in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Polizeibeamten – welche letztlich ein per Computer erstelltes Protokoll ausgedruckt und unterzeichnet haben – mit dem nötigen Equipment (wie Drucker) ausgestattet gewesen wären. Im Anzeigerapport hätte deshalb unter dem Titel «Einvernahme» darauf hingewiesen werden sollen, dass eine förmliche Einvernahme aufgrund des verweigernden Verhaltens (Verweigerung der Aussage und Weigerung, die Beamten auf die Polizeiwache zu belgeiten) nicht habe durchgeführt werden können.