_ durch die geschlossene Tür hindurch geführte Gespräch kann nicht als förmliche Befragung resp. förmliche Einvernahme bezeichnet werden, fehlen doch in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Polizeibeamten – welche letztlich ein per Computer erstelltes Protokoll ausgedruckt und unterzeichnet haben – mit dem nötigen Equipment (wie Drucker) ausgestattet gewesen wären.