Dass die beiden Beamten zunächst davon ausgegangen waren, dass der Beschwerdeführer sie zur Einvernahme auf die Wache begleiten würde, steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Vermutung gehabt habe, der Beschwerdeführer könnte sie nicht belgeiten wollen. Auch wenn bereits vorgängig mit einer verweigernden Haltung des Beschwerdeführers gerechnet werden musste, schliesst dies nicht aus, dass man ungeachtet dessen – und insoweit mit positiver innerer Einstellung – zunächst von einer Bereitschaft des Beschwerdeführers hat ausge-