26 Beschuldigte 1 fest, dass er damals vermutet habe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sein könnte, mit auf die Wache zu kommen, und dass er seine Aussage verweigern würde. Deshalb resp. zwecks Bezeugung habe er seinen Kollegen mitgenommen. Die entsprechenden Ausführungen bestätigte der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 (Einvernahmeprotokoll Z. 392) und ergänzte, dass der einzige Fehler bzw. die einzige Differenz darin bestehe, dass die Befragung nicht in W.________ (Ort), sondern in P._____