aus, wie es zur Ausstellung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014 und den weiteren Formularen (u.a. die Zustelldomizilbezeichnung) gekommen ist. Ihren Ausführungen zufolge sind sie damals davon ausgegangen, dass sie mit dem Beschwerdeführer vom Hotel U.________ auf die Polizeiwache W.________ (Ort) gehen und dort ein vernünftiges Gespräch führen könnten. Der Beschuldigte 1 habe die entsprechenden Dokumente vorgängig vorbereitet und als Ort der Einvernahme «Polizeiwache W.________ (Ort)» eingefügt. Bei der Vorsprache beim Beschwerdeführer im Hotel U.