Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zum einen ist eine Würdigung innerer Tatsachen nicht zwingend dem Sachrichter vorbehalten, zum anderen kann vorliegend aufgrund der äusseren Umstände ohne Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf fehlende Täuschungsabsicht geschlossen werden. 12.6.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt eine Täuschungsabsicht. Der Täter muss demnach zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 317 StGB, mit Hinweisen).