319 Abs. 1 Bst. b StPO erweist sich als rechtens und es kann zunächst auf die in rechtlicher und – mit einer Ausnahme (Auslegung des Anzeigerapports vom 28. November 2014; dazu nachfolgend E. 12.6.4) – tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. 9, S. 15-18; resp. E. 12.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.