25 festgehalten worden sei, dass die Untersuchungshandlungen nicht stattgefunden hätten. Ausserdem würden die inhaltlichen Fehler keinerlei Nachteile darstellen. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die gemachten Angaben bzw. die Aussageverweigerung in einem Strafbefehl nachteilig verwendet worden seien, sei im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der entsprechende Vorwand hätte im damaligen Strafverfahren vorgebracht werden müssen. 12.6 Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst.