Seine Ausführungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Überdies sei es kein Widerspruch, dass anfänglich davon ausgegangen worden sei, dass man mit dem Beschwerdeführer ein vernünftiges Gespräch würde führen können. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies offengestanden, sich mittels schriftlicher Eingabe zu der ganzen Angelegenheit zu äussern. Er hätte nicht sein «dringendes Mitteilungsbedürfnis» ein Jahr lang mit sich herumtragen müssen. In subjektiver Hinsicht sei es ihm einzig darum gegangen, die fehlende Kooperationsbereitschaft aufzuzeigen, was sich aus dem Berichtsrapport ergebe, in welchem