Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich Polizisten in Ausübung des Gewaltmonopols regelkonform verhalten, weshalb vorliegend auch von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden müsse, dass die beschuldigten Personen für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen würden. 12.5 Dem hält der Beschuldigte 1 entgegen, dass er im Berichtsrapport von November 2015 wiedergegeben habe, woran er sich erinnert habe. Seine Ausführungen seien nachvollziehbar und schlüssig.