Die falsche Verbriefung sei für Dritte eben gerade nicht ohne Weiteres erkennbar und auch nicht folgenlos gewesen. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich Polizisten in Ausübung des Gewaltmonopols regelkonform verhalten, weshalb vorliegend auch von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden müsse, dass die beschuldigten Personen für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen würden.