Die angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft sei Grund für die Intervention und Festnahme gewesen. Die gefälschten Dokumente gereichten ihm auch im vorliegenden Verfahren zum Nachteil, stelle die Staatsanwaltschaft doch immer wieder auf diese ab. Höchst bedenklich stimme, dass die Staatsanwaltschaft die Falschbeurkundungen als Bagatellstraftat im Sinne von Art. 52 StGB qualifiziere. Es dürfe nicht von einer ohne Weiteres erkennbaren und folgenlosen falschen Verbriefung ausgegangen werden. Die falsche Verbriefung sei für Dritte eben gerade nicht ohne Weiteres erkennbar und auch nicht folgenlos gewesen.