Abgesehen davon sei die Würdigung innerer Tatsachen dem Sachrichter vorbehalten, zumal eine Täuschungsabsicht selbst aufgrund der äusseren Umstände nicht verneint werden könne. Eine Täuschungsabsicht könne namentlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Fälschung für ihn leicht erkennbar gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass alle anderen Personen, namentlich die mit dem Fall befassten Strafbehörden, von der Richtigkeit ausgegangen seien.