So werde zu Beginn ausgeführt, die beiden Polizisten seien davon ausgegangen, dass man mit ihm (dem Beschwerdeführer) zwecks Einvernahme resp. Führens eines vernünftigen Gesprächs zur Wache würde gehen können, was angesichts der «Vorgeschichte» in sich schon ein Widerspruch sei. Am Ende des Rapports werde demgegenüber erwähnt, der Beschuldigte 1 habe vermutet, dass der Beschwerdeführer nicht mit zur Wache kommen und seine Aussagen verweigern würde. Abgesehen davon sei die Würdigung innerer Tatsachen dem Sachrichter vorbehalten, zumal eine Täuschungsabsicht selbst aufgrund der äusseren Umstände nicht verneint werden könne.