24 schliesse, dass es ihnen nur um die Dokumentation seiner Aussage- und Kooperationsverweigerung gegangen sei, nicht aber darum, wahrheitswidrig eine angeblich erfolgte Befragung auszuweisen. Überdies sei der Berichtsrapport vom 7. November 2015, mit welchem der Beschuldigte 1 zu den fraglichen Protokollen Stellung genommen habe, widersprüchlich. So werde zu Beginn ausgeführt, die beiden Polizisten seien davon ausgegangen, dass man mit ihm (dem Beschwerdeführer) zwecks Einvernahme resp.