und der Bezirkschef als Adressat des Schreibens vom 22. Oktober 2015 der Begünstigung nach Art. 305 StGB zu verantworten, da diese es unterlassen hätten, ein Strafverfahren gegen die beiden Polizisten einzuleiten. Dass die Staatsanwaltschaft die Täuschungsabsicht verneine und das Verfahren mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands einstelle, sei nicht rechtmässig, stelle sie doch unkritisch auf die Rechtfertigungsversuche bzw. Schutzbehauptungen der beiden Polizisten im Berichtsrapport vom 7. November 2015 ab und