Ausserdem stimme nicht, dass er die Aussage verweigert habe, was sich auch daraus ergebe, dass er – wie von ihm auf der Betretungsermächtigung handschriftlich vermerkt – ein grosses Mitteilungsbedürfnis gehabt habe. Entsprechend seien nicht nur die fraglichen Protokolle falsch, sondern auch der Anzeigerapport vom 28. November 2014, in welchem festgehalten werde, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Polizeibeamten hätten sich daher der Falschbeurkundung im Amt und Staatsanwältin L.________ und der Bezirkschef als Adressat des Schreibens vom 22. Oktober 2015 der Begünstigung nach Art.