Gleiches gelte für den damaligen Bezirkschef (Beschuldigter 2). Somit liege ihrerseits auch keine Begünstigung durch Unterlassung vor. 12.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am 29. Oktober 2014 keine Einvernahme auf der Polizeiwache in W.________ (Ort) und kein Besuch im Hotel U.________ in P.________ (Ort) stattgefunden habe. Ausserdem stimme nicht, dass er die Aussage verweigert habe, was sich auch daraus ergebe, dass er – wie von ihm auf der Betretungsermächtigung handschriftlich vermerkt – ein grosses Mitteilungsbedürfnis gehabt habe.