Die Staatsanwaltschaft verfügte insoweit die Einstellung wegen Urkundenfälschung im Amt und Begünstigung (angeblich begangen durch die Beschuldigte 10) mit der Begründung, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2014 und die Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung zwar inhaltlich tatsächlich falsch gewesen seien, jedoch in subjektiver Hinsicht keine Täuschungsabsicht ausgemacht werden könne. Die Beschuldigten 1 und 8 hätten die Dokumente lediglich mit der Absicht erstellt, die fehlende Kooperationsbereitschaft zu dokumentieren resp. aufzuzeigen, dass eine Befragung des Beschwerde-