12.3 Die Staatsanwaltschaft verfügte insoweit die Einstellung wegen Urkundenfälschung im Amt und Begünstigung (angeblich begangen durch die Beschuldigte 10) mit der Begründung, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2014 und die Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung zwar inhaltlich tatsächlich falsch gewesen seien, jedoch in subjektiver Hinsicht keine Täuschungsabsicht ausgemacht werden könne.