12.2 Der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.