(Beschuldigter 8) ein Protokoll einer Einvernahme erstellt haben, obschon eine förmliche Einvernahme gar nie stattgefunden hat. Entgegen dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014 und der Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage und die Unterschrift somit nicht anlässlich einer (förmlichen) Einvernahme vom 29. Oktober 2014. Die jeweiligen «Befragungen» fanden in der protokollierten Form nicht statt. 12.2 Der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art.