12. Zur Fälschung des Einvernahmeprotokolls vom 29. Oktober 2014, der Formulare betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Zustelldomizilbezeichnung sowie des Anzeigerapports vom 28. November 2014 einerseits und zur Begünstigung andererseits (Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung) 12.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Polizeibeamten A.________ (Beschuldigter 1) und J.________ (Beschuldigter 8) ein Protokoll einer Einvernahme erstellt haben, obschon eine förmliche Einvernahme gar nie stattgefunden hat.