11.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einstellung bezüglich strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit dem am 27. Oktober 2014 angeordneten polizeilichen Gewahrsam rechtens ist. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch um ein Vielfaches wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgenommenen Würdigungen der Staatsanwaltschaft sind in keiner Weise zu beanstanden. Einer Beurteilung durch das Sachgericht bedarf es nicht.