Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass er sich in den diversen Verfahren etliche Male zu den Ereignissen rund um die Kontrolle vom 27. Oktober 2014 geäussert hatte und die Corona-Pandemie im Sommer 2021 dem allgemeinen Reisen nicht mehr entgegenstand, kann der staatsanwaltliche Verzicht auf Einvernahme des Privatklägers nicht beanstandet werden. 11.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einstellung bezüglich strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit dem am 27. Oktober 2014 angeordneten polizeilichen Gewahrsam rechtens ist.