Gleichzeitig stellte er in Aussicht, er werde schriftlich zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten 1 und 2 Stellung nehmen, was er in der Folge indes nicht machte. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass er sich in den diversen Verfahren etliche Male zu den Ereignissen rund um die Kontrolle vom 27. Oktober 2014 geäussert hatte und die Corona-Pandemie im Sommer 2021 dem allgemeinen Reisen nicht mehr entgegenstand, kann der staatsanwaltliche Verzicht auf Einvernahme des Privatklägers nicht beanstandet werden.