Ihm hätte der Beschwerdeführer den Zutritt zur Liegenschaft gewährt (Berichtsrapport vom 5. September 2014 (Akten VER BE 2014 11 Fasz. 5). Die Aussagen des Beschuldigten 1 dürfen gestützt auf die Akten und Gesamtumstände somit insgesamt als glaubhaft bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu Unrecht nicht einvernommen worden, ist ihm entgegen zu halten, dass er, nachdem er Terminvorschläge