Dass er dies eingeräumt hat, spricht im Übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es können zudem keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, welche Zweifel an den mündlichen oder schriftlichen Ausführungen des Beschuldigten 1 aufkommen lassen. Er kannte den Beschwerdeführer vor der Kontrolle im Herbst 2014 nicht und der Beschwerdeführer hatte zumindest am 4. September 2014 keine Einwände gegen ihn. Ihm hätte der Beschwerdeführer den Zutritt zur Liegenschaft gewährt (Berichtsrapport vom 5. September 2014 (Akten VER BE 2014 11 Fasz.