39 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen sei (dort E. 5.4). 11.7.5 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers darf auch im Rahmen der Einstellung der Sachverhalt gewürdigt werden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist mit weiteren Einvernahmen – insbesondere der ebenfalls an der Vorsprache und Anhaltung vom 27. Oktober 2014 anwesenden Polizeibeamten – nicht zu erwarten. Die Durchsuchung der Liegenschaft des Beschwerdeführers resp.