Auch ist kein diesbezügliches Motiv ersichtlich. 11.7.4 Ergänzend und nur zwecks Dokumentation der Gesamtumstände ist schliesslich auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 bezüglich Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft zu verweisen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bedeutung, die der Kontrolle von Serienfeuerwaffen für die öffentliche Sicherheit zukomme, nicht zu beanstanden sei, dass das Verwaltungsgericht von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst.