11.7.3 Damit erübrigen sich Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Festzuhalten ist indes Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Festnahme sei einzig deshalb erfolgt, damit das Innere des Hauses vor Eintreffen der Beamten aus Bern noch habe «präpariert» werden können, erschöpft sich dies in einer unbelegten Behauptung. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem so gewesen sein könnte. Auch ist kein diesbezügliches Motiv ersichtlich.