21 rund zwei Monate nach dem Kontrollversuch vom 4. September 2014 stattgefunden hat, ändert daran nichts. Damit fehlt es hinsichtlich des Strafvorwurfs der Freiheitsberaubung und soweit die Beschuldigten 1 und 2 betreffend am objektiven Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit. Ebenso wenig kann im Handeln der an der Intervention vom 27. Oktober 2014 Beteiligten Beamten ein Amtsmissbrauch ausgemacht werden (zu den Voraussetzungen siehe E. 10.2 hiervor). 11.7.3 Damit erübrigen sich Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.