der Durchsuchung seiner Liegenschaft gegenüber nicht positiv eingestellt war. Der polizeilich angeordnete vorläufige Gewahrsam bis zum Abend des ersten (Sicherstellungs-) Tages beruhte somit auf einer gesetzlichen Grundlage, war (auch in zeitlicher Hinsicht) verhältnismässig und darf somit als rechtmässig bezeichnet werden. Dass die zwangsweise Durchsuchung erst