So war es auch für die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ebenfalls vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer zunächst eher renitent verhalten habe (Urteil vom 24. September 2018 S. 12 [Akten SK 17 269 pag. 994]). Weiter hat auch der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die (seinen Ausführungen zufolge im Eingangsbereich zur Kontrolle bereitgelegten) Serienfeuerwaffen durch eine zerbrochene Fensterscheibe einsehbar waren (Mail an den damaligen Rechtsvertreters T.________ vom 20. November 2015). Angesichts dessen durfte in der damaligen Situation durchaus von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr gespro-