führen wollten, mit offenen Armen empfangen hat und diesen ohne Widerstand begegnet ist resp. die Durchsuchung seiner Liegenschaft ohne Einwände geduldet hat. So war es auch für die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ebenfalls vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer zunächst eher renitent verhalten habe (Urteil vom 24. September 2018 S. 12 [Akten SK 17 269 pag.