20 schwerdeführer am 4. September 2014 dagegen gewehrt hat, dass mehr als nur eine Person sein Haus betritt, und sein Verhältnis zu den Beamten der Polizeiwache W.________ (Ort) unbestrittenermassen als sehr angespannt bezeichnet werden muss (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2014.336U vom 22. Juli 2015 E. 4.3.1; Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2015, wonach er nach der vom FB WSG durchgeführten Kontrolle im Jahr 2011 froh gewesen sei, nichts mehr mit den Polizeibeamten der Wache W.________ (Ort) zu tun haben