Auch das Argument, wonach der Anzeigerapport der Dokumentationspflicht nicht zu genügen vermöge, geht fehl. In einem Anzeigerapport sind nicht die jeweiligen Entscheidgrundlagen der erfolgten (Zwangs-) Massnahme (nochmals) aufzuführen. Bezüglich des hier interessierenden polizeilichen Gewahrsams ergaben sich diese aus den dem Rapport beigelegten Unterlagen, was in rechtlicher Hinsicht genügt. 11.7.2 Wie bereits erwähnt resp. unter E. 10.6 hiervor dargelegt, trifft es nicht zu, dass frühere Kontrollen – auch nicht der Versuch vom 4. September 2014 – reibungslos resp. unproblematisch verlaufen sind. Angesichts der Tatsache, dass sich der Be-