Anders als meint, kann betreffend sein Verhalten anlässlich der Waffenkontrolle vom 27. Oktober 2014 auf das vom Beschuldigten 1 Ausgeführte abgestellt werden. Betreffend den Einwand, wonach der Anzeigerapport eine Fälschung sei, da am 29. Oktober 2014 keine Einvernahme stattgefunden habe, und gleiches für das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» gelte, da er zu den dort aufgeführten Fragen nie befragt worden sei, kann er an dieser Stelle mangels Relevanz nicht gehört werden. Auch das Argument, wonach der Anzeigerapport der Dokumentationspflicht nicht zu genügen vermöge, geht fehl.