Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung auf das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und den Anzeigerapport vom 28. November 2014 abgestellt werden kann. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die inhaltlichen Ausführungen richten, welche zur Ausstellung der Betretungsermächtigung geführt haben, kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vorne E. 10.6 f.). Anders als meint, kann betreffend sein Verhalten anlässlich der Waffenkontrolle vom 27. Oktober 2014 auf das vom Beschuldigten 1 Ausgeführte abgestellt werden.