Die Einstellung erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig. Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Akten und die Einvernahme des Beschuldigten 1 auf unkooperatives Verhalten geschlossen und in der Folge die Festnahme resp. den polizeilichen Gewahrsam aufgrund der damaligen Lage als rechtens beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden. 11.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung auf das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und den Anzeigerapport vom 28. November 2014 abgestellt werden kann.