Er denke, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung einen Grund für die Festnahme gegeben habe (Einvernahmeprotokoll Z. 175). Ob sich der Beschwerdeführer bei der Vorsprache der Polizeibeamten am 27. Oktober 2014 kooperativ gezeigt habe, wisse er nicht. Wenn dem so gewesen wäre, hätte er keinen Antrag auf vorläufigen Gewahrsam erhalten (Einvernahmeprotokoll Z. 139 f.). 11.7 Die Einstellung erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig.