Der Beschuldigte 2, der den Gewahrsam in seiner Funktion als Bezirks- chef-Stellvertreter genehmigt hatte, gab an seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 an, dass er am Verfahren nicht operativ, sondern in seiner Eigenschaft als Wachtchef und Bezirkschef Stv. beteiligt gewesen sei und er sich nur noch vage erinnern könne. Was die vorläufige Festnahme betreffe, so habe er von seinen Beamten einen entsprechenden Antrag erhalten. Er denke, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung einen Grund für die Festnahme gegeben habe (Einvernahmeprotokoll Z. 175).