Der Beschwerdeführer sei nicht kooperativ gewesen (Einvernahmeprotokoll Z. 171). Ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgegangen sei, könne er nicht einschätzen, er wisse aber noch, dass eine geladene Waffe hinter der Türe bereitgestanden sei (Einvernahmeprotokoll Z. 188 f.). Der Beschuldigte 2, der den Gewahrsam in seiner Funktion als Bezirks- chef-Stellvertreter genehmigt hatte, gab an seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 an, dass er am Verfahren nicht operativ, sondern in seiner Eigenschaft als Wachtchef und Bezirkschef Stv. beteiligt gewesen sei und er sich nur noch vage erinnern könne.