19 Der Beschuldigte 1, damaliger Einsatzleiter, gab anlässlich seiner Befragung vom 12. Mai 2021 an, sich nicht mehr allzu gut an das Ereignis erinnern zu können. Es sei alles in den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei damals nicht erfreut gewesen über die Anhaltung (Einvernahmeprotokoll Z. 149). Er habe kurzzeitig in Handfesseln gelegt werden müssen. Die Festnahme sei seiner Meinung nach notwendig gewesen (Einvernahmeprotokoll Z. 161). Der Beschwerdeführer sei nicht kooperativ gewesen (Einvernahmeprotokoll Z. 171).