Durch sein renitentes und uneinsichtiges Verhalten sei eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Dem Anzeigerapport vom 28. November 2014 kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seinem Domizil angehalten worden ist. Ihm sei die Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalters und der Auftrag des FB WSG erläutert worden. Dennoch habe er den Polizeibeamten den Zutritt verweigert und man habe ihm Handfesseln anlegen müssen. Anschliessend sei das Haus gemeinsam betreten worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache W._____