32 Abs. 1 Bst. b PolG. Zum Grund der Festnahme wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei angehalten worden, um sämtliche in seinem Besitz befindenden Feuerwaffen zu beschlagnahmen und dem FB WSG zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit durch Verhinderung der Seriefeuerwaffenkontrolle mehrfach die Auflagen verletzt und Waffen nicht entsprechend der Auflagen gelagert. Durch sein renitentes und uneinsichtiges Verhalten sei eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben.